Steuer Tipps

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird Pflicht ab 1.1.2023

Daniel 2 Min. Lesezeit

Habt Ihr euch in der Kanzlei schon mit dem Thema beschäftigt? Wir glauben in vielen Fällen nein, daher haben wir euch die wichtigsten Infos hier dargestellt. Seit dem 01.01.2022 können Arbeitgeber an der Pilotierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilnehmen. Diese war vorerst auf ein Jahr ausgelegt. Ab 1.1.2023 wird es für euch in der Kanzlei allerdings Pflicht werden, dieses Verfahren anzuwenden. Es handelt sich um ein Verfahren in dem die Krankenkassen bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) eine elektronische Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber bereitstellt.

Dies gilt für alle gesetzlich versicherten Mitarbeiter bei Krankheit, stationärem Krankenhausaufenthalt oder bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Privat versicherte Arbeitnehmer sind im Jahr 2022 von der elektronischen AU ausgenommen.

Der Mitarbeitende muss sich allerdings weiterhin bei seinem Arbeitgeber krankmelden (nach § 5 Abs. 1 EntgFG). Die Abfrage der eAU muss aus dem Lohnsystem heraus durch euch als Kanzlei erfolgen. Die Krankenkasse gleicht nach Erhalt eurer Daten diese mit den vom Arzt gesendeten Daten ab. Die Krankenkasse sendet eine entsprechende Rückmeldung an das Lohnsystem. Dieser Vorgang kann einige Tage dauern.

Ein Schaubild soll euch verdeutlichen, was genau passiert.


Was bedeutet das für dich in der Kanzlei?

Du musst immer noch vom Arbeitgeber mitgeteilt bekommen, ab wann die Arbeitskraft krank ist. Den Beginn der Krankheit, also den ersten Krankheitstag muss du in den Personalstammdaten im Bereich Tätigkeit unter Fehlzeiten erfassen. Auch das Ende der Krankheit ist zu erfassen.

Du könntest im Bereich der Personalstammdaten auch den Abruf der Daten vornehmen bzw. die Daten ins Rechenzentrum der DATEV senden (hier: Lodas):

Wichtiger Hinweis:
Die Abfrage einer Arbeitsunfähigkeit kann erst einen Tag nach Überschreiten der Attestpflicht an die Krankenkasse übermittelt werden.


Einrichtung in LODAS

Mandantenstammdaten:

  1. Auswertung 431 anlegen
  2. Mandantendaten
  3. Auswertungssteuerung
  4. Standardauswertung

Bitte mit dem Mandanten festlegen ab welchem Krankheitstag der Mitarbeiter die AU vorlegen muss und dies in Lodas erfassen:

Mandantendatenstammdaten:

  1. Sozialversicherung
  2. Allgemeine Daten
  3. Reiter: AUBescheingung/Entgeltersatzleistungen

Das gilt dann für alle Mitarbeiter. In den Personaldaten können für einzelne Arbeitnehmer auch abweichende Regelungen erfasst werden (Personalstammdaten: Sozialversicherung, Allgemeine Daten, Reiter: AUBescheinigung/Entgeltersatzleistungen).


Im Fazit wirst du dir vermutlich jetzt die Frage stellen, warum du jetzt so verfahren sollst, wenn du die Daten dann doch vom Arbeitgeber benötigst und lediglich die Einreichung der AU bei der Kanzlei entfällt. Was sollen wir sagen? Das fragen wir uns auch!

Weitere Informationen: https://apps.datev.de/help-center/documents/9294677


Titelbild © Tim Reckmann / Flickr

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